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Der jüngste Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), eine geplante Abschiebung eines mehrfach verurteilten Straftäters aus Syrien vorübergehend zu stoppen, sorgt in unseren Sicherheits- und Polizeikreisen für erhebliches Unverständnis. Die Maßnahme erfolgte nach einer Mahnung der Vereinten Nationen (UNO) – und wirft erneut die Frage auf, wie lange die innere Sicherheit Europas zugunsten von Täterschutz eingeschränkt werden darf und staatlich finanzierte, chaotisch agierende NGOs internationale Organe politisch beeinflussen können – mit dem Ziel, Chaos zu stiften und ihre Macht zu demonstrieren – selbst wenn sie als Vertretungen von Delinquenten und als Schutzschirme für Schwerstkriminelle auftreten.
Das Bundesministerium für Inneres bestätigte in der Pressekonferenz am 13. August 2025, dass es sich bei dem Betroffenen um einen mehrfach vorbestraften und als gefährlich eingestuften Täter handelt. Dennoch hat das Gericht bis Anfang September eine sogenannte „Interim Measure“ verhängt, um den Fall zu prüfen. In der Praxis bedeutet das: Eine Person mit nachweislicher Kriminalorientierung bleibt vorerst in Österreich – mit allen Risiken für die Bevölkerung. Siehe Statistik zur Asylpolitik 2025.
Historische Selbstverständlichkeit: Gefährliche Personen entfernen
Seit der Antike war es in Gesellschaften eine grundlegende Regel, dass besonders gefährliche Personen entweder langfristig in Haft genommen oder außer Landes gebracht wurden. In Epochen, in denen Staaten weder die finanziellen noch die organisatorischen Mittel für eine dauerhafte Versorgung von Schwerstkriminellen besaßen, galt in vielen Rechtsordnungen die Hinrichtung als notwendiges und legitimes Mittel – nicht aus Grausamkeit, sondern aus schlichter Notwendigkeit, um die Allgemeinheit zu schützen. Es wäre damals unvorstellbar gewesen, hochgefährliche Täter frei umherziehen zu lassen, sich zu verbreiten, neue kriminelle Strukturen aufzubauen und sie gleichzeitig noch über Jahre hinweg auf Kosten der Allgemeinheit zu füttern und zu versorgen.
Heute lehnt die moderne, wohlhabende Gesellschaft die Todesstrafe weitgehend ab und kann – zumindest derzeit – jahrzehntelange Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung für gefährliche Straftäter finanzieren. Doch diese Haltung wirft eine entscheidende Frage auf: Wie lange ist das System tragfähig, wenn immer mehr Terroristen und kriminell-orientierte Migranten ins Land gelangen und nicht abgeschoben werden dürfen? EU-Mitglieder dürfen in diesem Fall ein klares Signal setzen und auch einmal „Nein“ sagen. Die Staaten sollen ihren Fokus auf die innere Sicherheit nicht verlieren. In Österreich ist dieser Fokus ausgeprägter als in anderen Ländern. Wir dürfen vorbildlich weiter so agieren: Straftäter konsequent bestrafen und abschieben.
Menschenrechte mit Maß – warum Abschiebung legitim und notwendig ist
Die Überdehnung von Täterrechten birgt das Risiko, das gesamte System der inneren Sicherheit zu destabilisieren. Es ist rechtlich und moralisch fragwürdig, Straftätern identische Rechte wie unbescholtenen Bürgern einzuräumen. Würde man diese Logik zu Ende denken, müsste auch das Gefängnis als Form der Freiheitsentziehung als Menschenrechtsverletzung betrachtet werden. Das geltende Völkerrecht erkennt jedoch an, dass Freiheitsentzug zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verhinderung schwerer Straftaten zulässig ist (Art. §5 EMRK). Daraus folgt zwingend:
Wenn der Freiheitsentzug menschenrechtskonform ist, muss auch die Abschiebung ein legitimes, verhältnismäßiges Mittel sein, um die Allgemeinheit zu schützen
so die Vertretung der österreichischen Bürgerinitiative „Pro Sicherheit und Polizei“. Die Alternative – eine Rückkehr zu historischen Methoden wie der Todesstrafe – will in Europa niemand ernsthaft in Betracht ziehen. Gerade deshalb ist die Abschiebung eine humanere und rechtsstaatlich vertretbare Lösung. Bescheide wie jene von UN-Gremien oder des EGMR, die diesen Weg blockieren, sind daher aus Sicht der öffentlichen Sicherheit nicht nur unzweckmäßig, sondern gefährlich. Sie missachten den Kernauftrag eines Rechtsstaates: den Schutz derjenigen, die sich an Gesetze halten, und den Schutz der Schwächeren, die zu leicht zum Opfer solcher Verbrecher werden. Solche Anfragen und Beschwerden sind daher zumindest rechtspolitisch als unzweckmäßig zu bewerten. Falls internationale Organe Untersuchungen durchführen wollen, sollten sie auch die entstehenden Kosten tragen.
Kosten, Risiken und Abschreckung
Österreich schiebt jährlich über 13.000 Personen ab, mehr als die Hälfte davon auf freiwilliger Basis (vgl. Statistik 2025 bzw. Audio-Podcast). Doch in Fällen wie diesem entstehen erhebliche Kosten – von Flugtransporten über Sicherheitsbegleitung bis hin zu langwierigen gerichtlichen Verfahren. Angesichts der ohnehin hohen Steuerlast ist es schwer vermittelbar, warum gefährliche Täter, die auf Kosten der Allgemeinheit leben, hierbleiben sollen. Eine konsequente Abschiebungspolitik würde nicht nur die Kosten senken, sondern auch als klare Abschreckung für potenzielle Täter mit Migrationshintergrund dienen.
Die österreichische Bürgerinitiative „Pro Sicherheit und Polizei“ fordert die Einrichtung sicherer und kostengünstiger Abschiebezentren. Sie argumentiert:
Wenn Bürger durch Mehrarbeit, höhere Gebühren und Einschränkungen im Lebensstandard zur Kostensenkung beitragen, sollten auch straffällig gewordene Personen, Inhaftierte und Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus in Österreich dazu beitragen, die Kosten zu reduzieren. Dies entspreche dem Prinzip der Gerechtigkeit
so die Initiative. Wer nicht unmittelbar abgeschoben werden kann, soll in sicheren Abschiebezentren untergebracht werden, bis eine Rückführung möglich ist. Wer trotz Einreiseverbots zurückkehrt oder als Wiederholungstäter auffällt, soll deutlich länger angehalten werden. Dies soll zur Regel werden, um Missbrauch des Systems und übermäßige Toleranz zu verhindern. Die europäische Rechtslage, die eine maximale Dauer der Anhaltung von sechs plus zwölf Monaten vorsieht, könnte durch eine moderne, rechtlich abgestimmte Strategie überwunden werden. Der rechtliche Weg wird im Folgenden näher erläutert.
Nicht mehr zeitgemäße Argumente
Das häufig vorgebrachte Argument, Länder wie Syrien oder Afghanistan seien „nicht sicher“, ist nur begrenzt nachvollziehbar. Auch Europa kann nicht mehr uneingeschränkt als sicher betrachtet werden. In vielen Regionen der Welt existieren seit Jahrzehnten interne Konflikte, dennoch verfügen sie über funktionierende Strukturen für Strafverfolgung nach ihrer eigenen Rechtskultur. Syrien wird derzeit von der Europäischen Union politisch und finanziell unterstützt, was die Bedeutung dieser Zusammenarbeit unterstreicht.
Für europäische Bürger gilt seit jeher: Wer eine Straftat begeht, muss sich den Konsequenzen im eigenen Land stellen. Warum sollte für ausländische Straftäter ein anderer Maßstab gelten?, fragt die Bürgerinitiative.
Die Idee, abgeschobene Personen dauerhaft zu überwachen, etwa durch kontinuierliche Nachverfolgung, ist nicht nur kostenintensiv, sondern könnte auch als Eingriff in die Menschenrechte gewertet oder missbraucht werden. Kuriose Fragen wie etwa „Lieber Straftäter, fühlen Sie sich heute in Ihrem Land wohl?“ sollten wir weder stellen noch dazu gezwungen werden. Wie es für Straftäter in ihrem Land weitergeht, liegt nicht im Interesse der Weltgemeinschaft.
Nachhaltiger und rechtlich einwandfreier ist die direkte Übergabe an die Behörden des Herkunftslandes: Das war seit Jahrzehnten eine bewährte Praxis für europäische Straftäter und sollte auch für ausländische gelten – ohne Diskriminierung in der Behandlung zwischen lokalen und ausländischen Straftätern.
Schutz der Bevölkerung als oberste Pflicht
Das Bundesministerium für Inneres hat klargestellt: Es ist die Verantwortung des Staates, Straftäter und Gefährder aus dem Land zu bringen. Bereits die Verhinderung eines einzigen Verbrechens stärkt die Sicherheit der Bürger. Internationale Institutionen, die diese Aufgabe erschweren, entfernen sich von ihrem eigentlichen Ziel, dem Schutz der Menschenrechte aller Bürger – nicht nur der Täter. Organisationen wie die Vereinten Nationen oder Menschenrechtsgerichte wurden gegründet, um die Rechte aller Menschen zu sichern. Sie sollten nicht dazu missbraucht werden, internationale Kriminalität oder Terrorismus zu begünstigen.
Historischer Kontext und Gründe für die Gründung von EMRK und EGMR
Die EMRK und der EGMR entstanden als direkte Reaktion auf die massiven Menschenrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkriegs und die aufkommenden Bedrohungen durch den Totalitarismus in Europa, insbesondere den Stalinismus in Zentral- und Osteuropa. Der Zweite Weltkrieg (1939–1945) hatte zu Gräueltaten wie dem Holocaust, Massenmorden und Zwangsarbeit geführt, die Millionen von Leben kosteten und die Notwendigkeit eines internationalen Schutzmechanismus unterstrichen. Europa wollte verhindern, dass solche Verletzungen erneut vorkommen, und gleichzeitig die Demokratie und den Rechtsstaat in den westlichen Ländern stärken, um totalitäre Bestrebungen abzuwehren – wie etwa in Überblicksdarstellungen (u. a. Wikipedia, NYU Law Global, ECHR-Materialien, Universität Oxford) nachgezeichnet.
Zielsetzung und Schutzbereich
Der primäre Grund war die Vermeidung zukünftiger Kriege und totalitärer Systeme in Europa durch einen bindenden Schutzmechanismus. Es ging um die Sicherung „effektiver politischer Demokratie“ und ziviler Freiheiten. Die EMRK und der EGMR wurden primär für Bürger und Personen unter der Jurisdiktion der Mitgliedstaaten des Europarats geschaffen. Die Konvention schützt Rechte wie Leben, Freiheit, faire Verfahren und Schutz vor Folter für alle Individuen in diesen Ländern – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – jedoch mit klarem regionalem Fokus auf die europäischen Demokratien. Es handelt sich um einen regionalen Schutz zugunsten der europäischen Bevölkerungen und ihrer Rechtsordnungen.
Regionale Begrenzung
Die EMRK und der EGMR wurden als regionale Instrumente geschaffen, um Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten des Europarats zu verhindern und die Demokratie in Europa zu festigen. Nach der Überwindung des Nationalsozialismus stellte der Kommunismus die große Bedrohung dar. Nach Zeitzeugenberichten und historischen Unterlagen gab es keine Absicht, Rechte von Bürgern in Afrika, dem Nahen Osten oder Asien direkt zu regeln; diese Regionen fallen unter andere Mechanismen wie die Afrikanische Charta der Menschen- und Völkerrechte (1981), die Arabische Charta der Menschenrechte (2004) bzw. UN-Systeme.
Konsequenzen für heutige Debatten
Daher liegt der Schwerpunkt von EMRK und EGMR auf Europa und auf Personen unter der Jurisdiktion der Mitgliedstaaten. Ein generelles Verbot, ausländische Straftäter abzuschieben, erscheint vor diesem Hintergrund außerhalb des ursprünglichen Zwecks und der Zuständigkeit solcher Organe. Diese Strukturen dürfen – im Rahmen ihrer Kompetenzen – verlangen, dass ausländische Häftlinge nicht gefoltert werden; eine Abschiebung ist jedoch keine Folter. Im Gegenteil: Ein unbegrenztes Verbot, solche Verbrecher aus Europa zu entfernen, stellt eine Bedrohung für die Menschenrechte der Bürger und aller Personen dar, die in Europa leben. Eine abweichende Interpretation dieses historischen Hintergrunds wäre nicht nur eine Verfälschung der Wahrheit, sondern europafeindlich.
Abschiebungszentren als Alternative zur Freilassung gefährlicher Straftäter
Gesetzliche Lücke nach 6+12 Monaten
Wenn rechtskräftig verurteilte und zur Abschiebung bestimmte Straftäter nicht sofort außer Landes gebracht werden können, endet ihre Schubhaft in der Regel nach maximal 6+12=18 Monaten (§ 76 Abs. 2 FPG) – selbst bei weiterhin bestehender Gefahr. Diese gesetzliche Höchstfrist bedeutet in der Praxis, dass gefährliche Personen anschließend frei unter der Bevölkerung leben, obwohl ihre Abschiebung weiterhin angestrebt wird.
Geschlossene Zentren als Rechtsinstrument
Eine rechtlich vertretbare Alternative wären geschlossene Abschiebungszentren, die auf einer richterlich angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme beruhen. Sie würden ausschließlich für Personen mit nachweislich erheblicher Gefährdungslage gelten, etwa bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten, und unterlägen einer regelmäßigen richterlichen Überprüfung.
Schutz vor Untertauchen und Radikalisierung
Die Notwendigkeit solcher Zentren ergibt sich aus der Praxis: Personen, die eine Abschiebungsverfügung erhalten, tauchen nicht selten unter – häufig mit unmittelbarem Risiko, in die organisierte Kriminalität oder gar in terroristische Netzwerke abzurutschen. Ein offenes System würde diese Gefahr nicht bannen, sondern sogar fördern. Daher müssen Abschiebungszentren geschlossen sein, um eine Abschiebung effektiv durchsetzen zu können und die Bevölkerung – insbesondere Kinder und andere besonders Schutzbedürftige – vor möglichen Racheakten zu bewahren.
Kein Gefängnis, sondern Schutzmaßnahme
Das Argument, solche Einrichtungen seien „verdeckte Gefängnisse“, greift rechtlich zu kurz. Denn entscheidend ist: Die Betroffenen sind jederzeit frei, das Zentrum zu verlassen – sofern sie bereit sind, in ihr Herkunftsland einzureisen. Damit handelt es sich nicht um einen klassischen Freiheitsentzug, sondern um eine rechtlich zulässige Schutzmaßnahme, die den Aufenthalt lediglich so lange begrenzt, wie keine gültige Aufenthaltsberechtigung vorliegt. Im Einklang mit menschenrechtlichen Standards könnte dieser Rückkehrwille sogar durch finanzielle Rückkehrhilfen flankiert werden.
Überwindung der 18-Monats-Frist
Vor diesem Hintergrund erscheint die bisherige Begrenzung auf 18 Monate nach der Rückführungsrichtlinie sachlich nicht zwingend. Wenn ein Zentrum nicht als Haftanstalt strukturiert ist, sondern als rechtlich notwendiger Schutzschild zwischen der abgeschobenen Person und dem Land, in dem sie kein Aufenthaltsrecht besitzt, muss eine flexible, über 18 Monate hinausgehende Unterbringung zulässig sein.
So könnte der Staat – ohne gegen menschenrechtliche Mindeststandards zu verstoßen – eine Option zwischen sofortiger Abschiebung und unkontrollierter Freilassung schaffen. Dieses Modell würde sowohl die öffentliche Sicherheit wahren als auch den Rechtsstaat stärken, indem es Schutzlücken schließt, die das bestehende System bislang offenlässt.
Rechtliche Wege zur Überwindung der 18-Monats-Grenze
Drei rechtliche Ansätze sind denkbar:
- Nationales Sondermodell: Schaffung einer menschenrechtlich abgesicherten „Gefahrenabwehrmaßnahme“, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegt – erfordert jedoch eine besonders belastbare Begründung.
- Umgehung durch Qualifikation: Abschiebungszentren nicht als <<Schubhaft>>, sondern als präventive Gefahrenabwehr konstruieren – ähnlich der Sicherungsverwahrung. Dann fiele die EU-Frist nicht an.
- Änderung der EU-Rückführungsrichtlinie: Einführung einer Ausnahme für besonders gefährliche Straftäter oder Flexibilisierung der Höchstgrenze. Österreich könnte sie daher nicht alleine ändern, sondern müsste eine Anpassung auf EU-Ebene anstoßen.
Die Vertretung der seit 2019 bestehenden österreichischen Initiative erklärt, dass alle drei Optionen umgesetzt werden können, um breite Unterstützung und ein positives Umfeld zu schaffen. Bereits mit der zweiten Option könne man beginnen und eine strukturierte Umsetzung vorantreiben.
































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