Wenn Gestank zum Problem wird: Ordnung und Grenzen in öffentlichen Verkehrsmitteln

Bus fährt bei Nacht über Straße

Es ist ein klassisches Bild im städtischen Alltag – und viele Fahrgäste haben es wohl selbst schon erlebt: Ein Bus oder eine Straßenbahn wird plötzlich angehalten, nicht wegen eines technischen Defekts, sondern wegen eines einzelnen Fahrgastes, der für die übrigen Personen im Fahrzeug zur Belastung wird. Genau ein solcher Vorfall ereignete sich am Abend des 23. März 2026 in der Linie 13A, den wir zum Anlass für eine genauere Analyse genommen haben.

Ein X-Reporter der Initiative Pro Polizei Österreich, der zugleich als freiwilliger Helfer im Umfeld des Österreichisches Rotes Kreuz tätig ist, befand sich zu diesem Zeitpunkt im Bus Richtung Hauptbahnhof. Auslöser war die Beschwerde einer Frau beim Fahrer über einen intensiven, als übel und kaum erträglich beschriebenen Geruch, der von einem etwa 60-jährigen Mann ausging, der im Bus saß. Laut Beobachtung hatten mehrere Fahrgäste bereits Abstand genommen oder den unmittelbaren Bereich verlassen.

Der Fahrer reagierte entsprechend und forderte den Mann auf, das Fahrzeug zu verlassen. Da dieser zunächst nicht kooperativ war, stoppte der Lenker den Bus bei der Haltestelle „Haus des Meeres“, stellte den Betrieb ein und verständigte die Polizei. Die Situation blieb angespannt, da der Mann zwar wach, jedoch stark verwirrt, müde und nur eingeschränkt ansprechbar wirkte.

Der X-Reporter näherte sich daraufhin dem Mann und stellte Fragen zu seinem Zustand. Trotz gebrochener Sprachkenntnisse zeigte sich, dass der Betroffene die Situation grundsätzlich verstand. Kurz darauf kam auch eine Sozialarbeiterin eines Wiener Vereins hinzu, die unterstützend eingriff. Gemeinsam gelang es, den Mann davon zu überzeugen, den Bus freiwillig zu verlassen. Er wurde nach draußen begleitet und auf eine Sitzbank gesetzt. Eigenständig gehen konnte er, eine unmittelbare medizinische Notlage lag nicht vor.

Erst danach wurde die Situation im Bus wieder normalisiert. Die Fahrgäste kehrten zurück, der Betrieb wurde fortgesetzt. Die zuvor verständigte Polizei wurde vom Fahrer wieder storniert.

Bild: Symbolbild – Bus der Wiener Linien, Haltestelle „Haus des Meeres“, Wien. Fahrbehinderungen bedeuten Stress für Fahrgäste und Verkehr, verursachen Verzögerungen und können im Ernstfall auch Einsatzfahrzeuge behindern. Foto: X-Reporter der Initiative Pro Polizei Österreich

Die Pressesprecherin Carina Novy bestätigte auf Anfrage der Sicherheit-Zeitung, dass der Vorfall dokumentiert und protokolliert wurde. Grundsätzlich würden Lenkerinnen und Lenker bei außergewöhnlichen Situationen die Betriebsinspektion verständigen. Auch eine Alarmierung der Polizei sei vorgesehen, wenn dies erforderlich erscheine – im konkreten Fall sei diese jedoch wieder aufgehoben worden, nachdem sich die Lage vor Ort entschärft hatte.

Zugleich verwiesen die Wiener Linien auf ihre Beförderungsbedingungen, insbesondere auf die Punkte G und H. Diese regeln das Verhalten der Fahrgäste sowie die Möglichkeit, Personen von der Beförderung auszuschließen. Eine starke Geruchsbelästigung wird dabei nicht ausdrücklich genannt, fällt jedoch unter jene Bestimmungen, die eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste oder eine Störung des Betriebs untersagen. In solchen Fällen kann das Fahrpersonal einen Ausschluss von der Fahrt veranlassen und, wenn nötig, Sicherheitsorgane beiziehen.

Weitere Detailfragen – etwa zu konkreten Maßnahmen im Fahrzeug nach solchen Vorfällen oder zu möglichen Präventionsansätzen – blieben jedoch unbeantwortet. Die Wiener Linien verwiesen hier auf fehlende Kapazitäten für eine vertiefte Stellungnahme.

Was viele Fahrgäste nicht wissen: Auch aus Sicht der geltenden Beförderungsregeln ist ein Eingreifen in solchen Situationen vorgesehen. Wenn der Zustand eines Fahrgastes – etwa durch starken Geruch oder mangelnde Hygiene – als erhebliche Belästigung wahrgenommen wird, kann dies tatsächlich einen Ausschluss von der Beförderung rechtfertigen. Kommt eine Person einer Aufforderung nicht nach, ist auch die Verständigung der Polizei ein zulässiger Schritt.

Der Vorfall im Bus zeigt damit weniger einen Einzelfall als vielmehr eine alltägliche Realität im urbanen Raum. Starke Geruchsbelästigung stellt in Österreich keinen eigenständigen Tatbestand dar, sondern ist in erster Linie ein soziales Problem, das rechtlich nur indirekt über Belästigung oder Störung erfasst wird. Auch das Fahren ohne gültigen Fahrschein ist kein strafrechtliches Delikt, sondern fällt in den Bereich der Beförderungsbedingungen. In Deutschland hingegen ist sogenanntes „Schwarzfahren“ strafrechtlich im StGB geregelt. Umso stärker liegt die Verantwortung bei Städten, sozialen Einrichtungen und den Kontrollorganen der Verkehrsbetriebe, präventiv und konsequent zu handeln. Andernfalls bleibt das Problem bestehen – und verlagert sich, wie im vorliegenden Fall, schlicht in das nächste Fahrzeug.

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