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Polizisten auf Facebook im Visier: Ein Fall aus Graz

Beleidigungen gegen Polizisten, Fotos von Einsätzen, Namen, Telefonnummern, WhatsApp-Chats und persönliche Informationen öffentlich im Internet: Die Sicherheit-Zeitung AT untersucht seit längerer Zeit, wie Polizeibedienstete vor solchen Angriffen in sozialen Netzwerken geschützt werden und was passiert, wenn aus scharfer Polizeikritik eine gezielte personenbezogene Kampagne wird.

Ein Fall aus der Steiermark zeigt, wie weit solche Entwicklungen gehen können. Im Mittelpunkt steht Frau G. A. – der Name wurde von der Redaktion aufgrund des laufenden Verfahrens bewusst gekürzt.

Auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil fanden sich nach der unserer Redaktion vorliegenden Dokumentation über Monate praktisch ausschließlich Beiträge über Polizei, Polizeieinsätze und einzelne Polizeibedienstete. Darunter waren beleidigende Äußerungen, Fotos von Einsätzen, Namen von Polizisten, Telefonnummern, WhatsApp-Inhalte und weitere personenbezogene Angaben. Auch das Facebook-Profil eines bekannten Polizeigewerkschafters wurde Ziel entsprechender Kommentare.

Bild: Der Polizist wurde fotografiert und anschließend auf Facebook veröffentlicht – nicht in unterstützender oder neutraler Absicht, sondern im Zusammenhang mit wiederholten Angriffen und personenbezogenen Veröffentlichungen gegen Polizeibedienstete. Auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite von Frau G. A. finden sich mehrere vergleichbare Aufnahmen. Foto: Screenshot Facebook / Sicherheit-Zeitung AT

Zeugen informierten die Polizei

Die Landespolizeidirektion Steiermark wurde am 17. Juni 2026 von Zeugen über dieses Facebook-Profil und die dort veröffentlichten Inhalte informiert. Der Polizei wurden dabei auch Links und Bildmaterial zur Verfügung gestellt. Die LPD Steiermark bestätigte unserer Redaktion später, dass sowohl die Person als auch der geschilderte Sachverhalt bekannt seien und eine Prüfung laufe.

Chefinspektor Fritz Grundnig von der Medienstelle der Landespolizeidirektion Steiermark erklärte gegenüber der Sicherheit-Zeitung AT, dass solche Sachverhalte jeweils im Einzelfall zu beurteilen seien. Zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen schrieb Grundnig:

Darüber hinaus seien je nach Sachverhalt auch privatrechtliche Schritte möglich.

Auch das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG kann laut Auskunft der Polizei eine Rolle spielen. Gerade für Polizeibedienstete stellt sich damit eine praktische Frage: Wie schnell können Bilder, Namen und persönliche Daten entfernt werden, wenn diese gezielt gegen sie verwendet werden?

Bild: Auch diese Aufnahme eines Polizeibediensteten wurde auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite von Frau G. A. veröffentlicht. Foto: Screenshot Facebook / Sicherheit-Zeitung AT

Fünf Gerichtsverfahren seit 2017

Die weitere Recherche der Sicherheit-Zeitung AT führte zum Landesgericht für Strafsachen Graz. Richterin Mag. Barbara Schwarz, Leiterin der dortigen Medienstelle, teilte unserer Redaktion mit:

„Beim Landesgericht für Strafsachen Graz waren seit dem Jahre 2017 insgesamt 5 Verfahren im Hauptverhandlungsstadium anhängig, davon sind vier Verfahren erledigt, ein Verfahren ist derzeit noch anhängig. Frau G. A. hat einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und befindet sich seit 23. Juni 2026 in vorläufiger Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB.“

Landesgericht für Strafsachen Graz

Bereits im Mai 2025 wurde Frau G. A. wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Im aktuell noch anhängigen Verfahren geht es um deutlich schwerwiegendere Vorwürfe. Unter anderem wird ihr ein versuchter Raub vom März 2026 zur Last gelegt. Weitere Vorwürfe betreffen einen Vorfall vom 16. Juni 2026, bei dem es laut Anklage um versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung geht.

In diesem Verfahren spielt auch der psychische Zustand der Beschuldigten eine wesentliche Rolle. Nach den Angaben des Landesgerichts soll bei den betreffenden Taten ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand im Sinne des § 11 StGB vorgelegen haben. Die Staatsanwaltschaft Leoben stellte deshalb zusätzlich einen Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB.

Die Anklage ist inzwischen rechtskräftig. Über die Schuldfrage und eine endgültige Unterbringung ist damit jedoch noch nicht entschieden. Ein Termin für die Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest.

Bild: Frau G. A. veröffentlichte auch diesen Ausschnitt eines Abschlussberichts auf Facebook. Im Originalbeitrag waren die Namen der betroffenen Personen ungeschwärzt und damit öffentlich einsehbar. Die Redaktion hat die personenbezogenen Angaben für die Veröffentlichung unkenntlich gemacht.
Foto: Screenshot Facebook / Sicherheit-Zeitung AT

Doch das Facebook-Profil bleibt online

Gerade hier stößt die Redaktion auf eine bislang ungeklärte Besonderheit. Die bereits im Juni 2026 dokumentierten Beiträge mit Bildern, Namen und teilweise persönlichen Informationen über Polizeibedienstete sind noch Monate später öffentlich auf Facebook abrufbar. Damit stellt sich die Frage, ob und welche Schritte zur Entfernung dieser Inhalte gesetzt wurden.

Noch auffälliger: Auf dem Profil erschien am 1. August 2026 ein weiterer Beitrag, auf dem das Kennzeichen eines Fahrzeuges sichtbar ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Frau G. A. laut Landesgericht bereits seit mehr als einem Monat in vorläufiger Unterbringung.

Bild: Noch am 1. August wurde auf dem Facebook-Profil von Frau G. A. dieses Fahrzeug samt deutlich erkennbarem Kennzeichen veröffentlicht. Die Redaktion hat das Kennzeichen für die Veröffentlichung bewusst verpixelt. Foto: Screenshot Facebook / Sicherheit-Zeitung AT

Wer hat diesen Beitrag veröffentlicht?

Hat G. A. während ihrer Unterbringung weiterhin selbst Zugriff auf ihr Facebook-Profil? Wird das Konto von einer anderen Person verwaltet? Und gehört das auf dem neuen Beitrag sichtbare Fahrzeug möglicherweise einem Polizeibediensteten?

Diese Fragen hat die Sicherheit-Zeitung AT sowohl an die Landespolizeidirektion Steiermark als auch an die zuständigen Stellen der Justiz gerichtet.

Wenn der Schutz der Polizei zur Privatsache wird

In einer Zeit, in der der Respekt gegenüber zivilen Polizeikräften in vielen Teilen Europas spürbar unter Druck steht und zugleich Gewalt gegen Polizeibedienstete sowie Verletzungen im Dienst zunehmen, stellt sich eine grundsätzliche Frage: Wie gut schützt der Rechtsstaat eigentlich jene, die ihn täglich durchsetzen müssen?

Polizistinnen und Polizisten müssen nicht nur körperliche Angriffe aushalten. Sie werden beleidigt, öffentlich herabgesetzt, fotografiert, namentlich genannt und in manchen Fällen über längere Zeit verfolgt. Kommt es zu solchen Ehrverletzungen oder zu beharrlicher Verfolgung, liegt es oft an den Betroffenen selbst, Anzeige zu erstatten, Ermächtigungen zu erteilen oder weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Das bedeutet zusätzlichen Aufwand für Menschen, deren eigentliche Aufgabe der Schutz der Allgemeinheit ist.

Gerade deshalb muss diskutiert werden, ob die bestehenden Gesetze und Verfahren Sicherheitskräfte ausreichend schützen. Wenn eine Person trotz mehrerer strafgerichtlicher Verfahren weiterhin öffentlich gegen Polizisten oder Polizeigewerkschaften auftreten kann und problematische Beiträge über Monate im Netz abrufbar bleiben, ist das mehr als nur eine Frage einzelner Facebook-Postings. Es ist ein Hinweis darauf, wie schwierig der Schutz von Polizeibediensteten im digitalen Raum inzwischen geworden ist.

Der Rechtsstaat verlangt viel von seiner Polizei. Er sollte ebenso klar dafür sorgen, dass diejenigen, die ihn vertreten, nicht allein gelassen werden, wenn ihre Würde, ihre Privatsphäre und ihre persönliche Sicherheit angegriffen werden.

(Hauptbild: Polizisten wurden fotografiert und auf Facebook veröffentlicht – nicht in unterstützender Absicht, sondern im Zusammenhang mit wiederholten Angriffen und personenbezogenen Veröffentlichungen. Das Gesicht des Beamten war im Original unverpixelt. Die Redaktion hat es aus Respekt vor dem Recht am eigenen Bild unkenntlich gemacht. Auch Polizeibedienstete haben Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Bilder. Foto: Screenshot Facebook / Sicherheit-Zeitung AT )

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