Nach dem Terroranschlag auf den Berliner Christopher Street Day fahndete die Polizei mit Hochdruck nach einem möglicherweise bewaffneten und weiterhin gefährlichen Tatverdächtigen. Sein Bild war innerhalb kürzester Zeit überall zu sehen: auf Nachrichtenseiten, in sozialen Netzwerken und Berichten zufolge auch auf digitalen Anzeigeflächen in Berlin.
Nur auf den eigenen Social-Media-Kanälen der Berliner Polizei fehlte das Fahndungsfoto.
Auf X veröffentlichte die Polizei lediglich einen Link zu ihrer Fahndungsseite. Als Nutzer nach dem fehlenden Bild fragten, antwortete sie, eine direkte Veröffentlichung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Dabei war das Foto bereits weltweit im Netz.
Das Bild war überall – außer bei der Polizei
Große und kleine Medien übernahmen das von den Behörden freigegebene Fahndungsbild. Auf X und Facebook wurde es in Beiträgen, Screenshots und Kommentaren unzählige Male kopiert und weiterverbreitet.
Einige Nutzer stellten das Bild sogar direkt unter den bildlosen Fahndungsaufruf der Berliner Polizei. Damit war das Foto letztlich auch dort sichtbar – nur nicht als offizieller Bestandteil des Polizeibeitrags.
Die Fahndung wurde nach dem Zugriff beendet. Die Polizei entfernte ihre eigenen Fahndungsinformationen vorbildlich und erfüllte damit ihre rechtliche Verantwortung.
Viele Medienberichte mit dem Foto blieben jedoch online. Auch Tage nach dem Ende der Fahndung zeigten zahlreiche Nachrichtenseiten weiterhin das Gesicht des Tatverdächtigen. In der Praxis werden solche Beiträge gewöhnlich archiviert und nicht vollständig aus dem Internet entfernt.
Das österreichische Innenministerium weist zu Recht darauf hin, dass private Medien für ihre Veröffentlichungen selbst verantwortlich sind. Sie unterliegen anderen rechtlichen Abwägungen als eine staatliche Behörde.
Rechtlich ist diese Trennung nachvollziehbar. Praktisch bleibt aber ein Widerspruch: Das Bild verbreitet sich ohnehin dauerhaft im Netz, während ausgerechnet der offizielle und besonders glaubwürdige Polizeikanal darauf verzichten muss.
Deutsche Polizeigewerkschaft kritisiert Einschränkung
Die Deutsche Polizeigewerkschaft Hamburg griff die Diskussion auf und bezeichnete es als absurd, dass die Polizei das Fahndungsfoto nicht selbst posten durfte.

Auch der deutsche Bundesvorsitzender-Polizeigewerkschafter Heiko Teggatz fordert seit Längerem weitergehende digitale Befugnisse für die Sicherheitsbehörden. Bereits im Februar 2025 erklärte er im Zusammenhang mit islamistischen Anschlagsaufrufen, dass der Datenschutz eine untergeordnete Rolle spielen müsse, wenn Menschenleben gefährdet seien.
Der WELT-Autor Christoph Lemmer widmete dem Berliner Fall einen eigenen Kommentar mit dem Titel „Absurd, dass die Polizei das Fahndungsfoto nicht posten durfte“. Er kritisierte, dass der mögliche Verbleib des Fotos auf amerikanischen Servern offenbar stärker gewichtet werde als der unmittelbare Fahndungserfolg.
Die Kritik richtet sich dabei nicht gegen Datenschutz an sich. Die Frage lautet vielmehr: Ist dieselbe Zurückhaltung auch dann angemessen, wenn ein mutmaßlicher Terrorist auf der Flucht ist und weiterhin eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung darstellt?

Das Gesetz verbietet Social Media nicht generell
Die deutsche Strafprozessordnung erlaubt die Veröffentlichung des Bildes eines Beschuldigten bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn andere Möglichkeiten deutlich weniger erfolgversprechend wären. Ein allgemeines gesetzliches Verbot sozialer Medien enthält die Bestimmung nicht.
Auch das deutsche Bundeskriminalamt spricht bei Öffentlichkeitsfahndungen ausdrücklich von einem medienübergreifenden Ansatz. Dieser umfasst klassische Medien, Social Media und digitale Informationsanlagen im öffentlichen Raum. Gleichzeitig bezeichnet das BKA Fahndungsaufrufe auf Facebook, Instagram oder X als schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und löscht sie gewöhnlich nach kurzer Zeit.
Warum das Bild im konkreten Berliner Fall nicht direkt veröffentlicht werden durfte, wurde bisher nicht abschließend geklärt. Möglich ist, dass die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Freigabe nur bestimmte Verbreitungswege umfasste. Ebenso könnte eine besonders restriktive Datenschutzpraxis der Berliner Behörden ausschlaggebend gewesen sein.
Fest steht: Ein generelles Social-Media-Verbot lässt sich aus der deutschen Strafprozessordnung nicht ableiten.

Am 26. Juli veröffentlichte die Polizei Berlin das Fahndungsbild auf ihrer Website. Auf ihrem X-Konto mit rund 650.000 Followern teilte sie hingegen nur den Link zur Fahndungsseite. Dieses Vorgehen ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich üblich – ebenso wie der Umstand, dass die Bilder durch Kommentare sowie Beiträge von Medien und Journalisten dauerhaft im Netz bleiben. Ein Journalist und bekannter YouTube-Influencer, Stefan Spiegelsperger, kopierte daraufhin das Fahndungsbild von der Polizeiseite und veröffentlichte es selbst – verbunden mit Kritik an dieser Praxis. Dafür geriet er seinerseits in die Kritik. Allerdings tun Tausende andere Nutzer genau dasselbe.

Österreich verwendet dieselbe Link-Lösung
Die Sicherheit-Zeitung AT fragte beim österreichischen Innenministerium und bei der Polizei Wien nach.
Das Innenministerium unterscheidet zwischen zwei Arten der Öffentlichkeitsfahndung: Bei einer strafprozessualen Fahndung entscheidet die Staatsanwaltschaft über das „Ob“ und die konkreten Rahmenbedingungen einer Bildveröffentlichung. Bei einer sicherheitspolizeilichen Fahndung zur Gefahrenabwehr handelt die Sicherheitsbehörde in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.
Eine direkte Veröffentlichung von Fahndungsfotos über soziale Medien sei gesetzlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen
erklärte das BMI.
Ein Upload auf externe Plattformen führe jedoch zum Kontrollverlust über sensible personenbezogene Daten. Kopien könnten auf Servern in Drittstaaten gespeichert und nach Ende der Fahndung nicht mehr vollständig entfernt werden.
Die Polizei Wien bestätigte gegenüber der Sicherheit-Zeitung AT, dass Fahndungsbilder deshalb nicht direkt auf sozialen Medien veröffentlicht werden. Geteilt wird lediglich ein Link zur offiziellen Fahndungsseite.
Auch in Österreich ist die direkte Veröffentlichung somit nicht ausdrücklich verboten. Sie wird aus datenschutzrechtlichen Gründen aber in der Praxis vermieden.
§ 169 der österreichischen Strafprozessordnung erlaubt die Veröffentlichung von Personenbildern, wenn der Fahndungsvorteil den Eingriff deutlich überwiegt oder die Veröffentlichung zum Schutz gefährdeter Personen erforderlich erscheint. Die Bestimmung spricht ausdrücklich von Veröffentlichungen in Medien oder anderen öffentlich zugänglichen Dateien. Soziale Medien werden nicht ausgeschlossen.
Ein Fachbeitrag des BMI bezeichnet die Link-Lösung dennoch als sicherste Variante: Die Polizei veröffentlicht die Fahndungsumstände auf Social Media, während das Bild nur auf der kontrollierbaren Polizeiseite erscheint.
Muss die Polizei wirklich auf eine schriftliche Freigabe warten?
Bei strafprozessualen Personenfahndungen ist die Polizei nicht vollständig unabhängig von der Justiz. Die Kriminalpolizei führt Ermittlungsmaßnahmen nach den Regeln der Strafprozessordnung durch; die öffentliche Personenfahndung ist gemäß § 169 grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.
Eine monatelange schriftliche Genehmigung wäre für eine akute Terrorfahndung allerdings weder erforderlich noch sinnvoll. Die österreichische Strafprozessordnung ermöglicht in dringenden Fällen auch vorläufig mündlich übermittelte Anordnungen.
Zusätzlich enthält § 99 StPO eine allgemeine Regelung für Gefahr im Verzug: Ist eine staatsanwaltschaftliche Anordnung erforderlich, kann die Kriminalpolizei eine Ermittlungsbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen zunächst ohne diese Anordnung ausüben. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft muss anschließend unverzüglich eingeholt werden.
Ob diese Eilkompetenz auch eine sofortige direkte Veröffentlichung eines Fahndungsbildes nach § 169 umfasst, sollte das Justizministerium eindeutig beantworten. Gerade bei einem flüchtigen mutmaßlichen Terroristen darf keine Rechtsunsicherheit darüber bestehen, ob die Polizei das Bild sofort auf ihren reichweitenstärksten Kanälen zeigen darf.
Eine eng begrenzte Ausnahme wäre möglich
Aus Sicht der Plattform Pro Polizei Österreich sollte die Polizei bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben alle verfügbaren offiziellen Kommunikationskanäle nutzen dürfen.
Das bedeutet keine allgemeine Freigabe für jede Fahndung. Eine direkte Veröffentlichung sollte auf außergewöhnliche Situationen wie Terroranschläge, Amoklagen, flüchtige bewaffnete Personen oder eine konkrete und unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung beschränkt bleiben. Voraussetzung wären ein verifiziertes Fahndungsbild, eine dokumentierte Verhältnismäßigkeitsprüfung und die unverzügliche Entfernung des Beitrags nach Ende der Fahndung oder Wegfall der Gefahr.
Die Staatsanwaltschaft könnte in ihrer Anordnung ausdrücklich festhalten, dass das Bild auch auf den offiziellen Social-Media-Kanälen der Polizei veröffentlicht werden darf. Das würde der Polizei zusätzliche Rechtssicherheit geben.
Soll die Polizei bei akuter Gefahr vollständig selbst entscheiden können, wäre wahrscheinlich eine klarere gesetzliche Regelung oder Ergänzung des § 169 StPO notwendig. Denkbar wäre eine ausdrücklich geregelte Eilkompetenz mit unverzüglicher nachträglicher Prüfung durch die Staatsanwaltschaft.
Bei sicherheitspolizeilichen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr besteht bereits mehr Eigenverantwortung der Sicherheitsbehörde. Auch dort wären jedoch klare Vorgaben sinnvoll.
AT-Alert könnte ergänzend eingesetzt werden. Das System kann nach Angaben des BMI technisch keine Bilder übertragen, wohl aber örtlich begrenzte Textwarnungen und Verhaltenshinweise. Eine Täterbeschreibung und ein Link zur offiziellen Fahndungsseite wären daher grundsätzlich denkbar.
Offizielle Bilder könnten auch Falschmeldungen verhindern
Die direkte Veröffentlichung birgt unbestreitbare Risiken. Bilder können dauerhaft kopiert, manipuliert und außerhalb des eigentlichen Fahndungsgebiets verbreitet werden. Falsche Verdächtigungen und Selbstjustiz sind möglich.
Nach dem Berliner Anschlag wurde tatsächlich ein unbeteiligter Mann in sozialen Netzwerken fälschlich mit dem Attentäter in Verbindung gebracht. Gerade deshalb kann aber ein klar gekennzeichnetes und verifiziertes Bild auf einem offiziellen Polizeikanal wichtig sein. Es bietet der Bevölkerung eine vertrauenswürdige Quelle und kann verhindern, dass falsche Bilder, Gerüchte oder private „Fahndungen“ die öffentliche Wahrnehmung bestimmen.
Die eigentliche Frage lautet daher nicht, ob Datenschutz abgeschafft werden soll.
Die Frage lautet: Ist es bei einer akuten Terrorgefahr sinnvoll, dass Medien, Journalisten und tausende private Konten das Fahndungsbild direkt zeigen dürfen – während die Polizei selbst nur einen Link veröffentlichen kann?
Der Schutz persönlicher Daten bleibt wichtig. Bei unmittelbarer Gefahr für Menschenleben muss aber auch der Fahndungserfolg angemessen berücksichtigt werden.
Hauptbild: Symbolbild zur Debatte um Fahndungsfotos auf Social Media: Das Bild des mutmaßlichen Berliner Attentäters Abdul Ballout wurde von Medien und privaten Nutzern vielfach verbreitet, durfte jedoch nicht direkt über die Social-Media-Kanäle der Polizei Berlin veröffentlicht werden. Foto: Polizei Berlin / Sicherheit-Zeitung Kreativ
































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